COVID-19 Lockerungsverordnung (Stand 24. Sep. 2020)

Die aktuelle COVID 19 Lockerungsverordnung der Bundesregierung brachte ab dem 21.09.2020 Einschränkungen bei Veranstaltungen und Trainingsbetrieb mit sich.
Der ÖSRV richtet daher folgende COVID 19 Information an die Landesverbände/Vereine/Spieler:

Haftungsausschluss:
Der ÖSRV steht im ständigen Kontakt mit der SPORT AUSTRIA Bundes-Sportorganisation. Bei den angeführten Informationen handelt es sich um Empfehlungen, welche nach gewissenhafter Prüfung des Sachverhaltes erteilt werden. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, der oftmals täglich geänderten Judikatur, sowie dem „oftmaligem Fehlen eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung“ (Originalauszug der Verlautbarung der SPORT AUSTRIA Bundes-Sportorganisation) übernimmt der ÖSRV keine Gewähr oder Haftung für etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der folgenden Informationen.

1. Aktuelle Vorgangsweise in Bezug auf Gruppentrainings:

An Trainings dürfen in geschlossenen Räumen maximal 10 Personen teilnehmen. In einer Sportstätte können aber auch mehrere Gruppen parallel trainieren, wenn eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann. Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Dies sind im Sportbereich etwa TrainerInnen und BetreuerInnen.
Für die Sportart Squash würde dies bedeuten, dass bei vorhanden sein mehrerer Courts mehrere Gruppentrainings mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 10 Personen stattfinden können, wenn eine Vermischung der Gruppen vermieden wird. Es wird empfohlen, dass idealerweise ein separater Ein/Ausgang vorhanden ist bzw. wenn ein solcher fehlt, die Gruppen den Trainingsbereich zeitlich gestaffelt betreten oder verlassen. Die räumliche Trennung, welche eine Durchmischung der Trainingsgruppen verhindert, kann durch Hütchen, Linien, Langbänken etc. erfolgen.
Somit ist ein uneingeschränkter Trainingsbetrieb weitgehend möglich.
Generell gilt beim Trainingsbetrieb: Regelmäßig Hände desinfizieren bzw. Händewaschen, regelmäßig lüften, regelmäßig Geräte desinfizieren, Mund-Nasen Schutz bei Betreten und Verlassen der Sporthalle bis zur geteilten Trainingsstätte, Mindestabstand von einem Meter (außer bei der eigentlichen Sportausübung).

2. Aktuelle Vorgangsweise in Bezug auf Veranstaltungen:

Veranstaltungen (Turniere, Ligabetrieb) der Sportart Squash fallen unter „Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen“. Diese sind in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Personen untersagt. Ausgenommen sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Dies sind im Sportbereich etwa Schiedsrichter, MitarbeiterInnen der Organisationseinheit. Bei Einzelsportarten wie Squash ist die Zahl der Sportlerinnen in die Höchstzahl einzurechnen. Dies gilt sowohl für den Turnier, als auch den Ligabetrieb (Mannschaftsmeisterschaften der Bundes- und Landesliga).
Laut Auskunft der Sport Austria Bundes-Sportorganisation spricht die Verordnung lediglich von Veranstaltungen. Es gibt aktuell keine Differenzierung zwischen Wettkampf und Training. Daher können in einer Sportstätte auch mehrere Gruppen parallel Wettkämpfe austragen, wenn die Maximalzahl von zehn Personen nicht überschritten wird und eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann (analog zum Trainingsbetrieb).

3. Allgemeine Sportausübung:

Grundsätzlich dürfen seit dem 1. Juli alle Sportarten, indoor wie outdoor ohne Mindestabstand ausgeübt werden. Somit ist die Ausübung der Sportart Squash weiter uneingeschränkt möglich. Die vom Verband, Verein oder dem Betreiber der Sportstätte erlassenen COVID-19 Präventionskonzepte sind bei der Sportausübung einzuhalten.

Der ÖSRV muss sich als Bundesverband strikt an die COVID-19 Gesetzte und Verordnungen der Bundesregierung halten und fordert natürlich auch seine Landesverbände und die angeschlossenen Vereine auf, sich entsprechend der Vorgaben zu verhalten.
Eine Auslegung, dass gerade in der Mannschaftsmeisterschaft z.B. um 18.00 Uhr eine Veranstaltung stattfindet und dann um 20.00 Uhr eine weitere Veranstaltung mit der nächsten Spielrunde stattfindet ist ebenso nicht möglich als „offiziell“ Spielern in der Halle einen Sitzplatz zuzuweisen und die Verordnung so zu umgehen. Somit erübrigen sich Diskussionen über eventuelle Schlupflöcher oder Auslegungsspielräume. Vor allem der ÖSRV muss als gutes Beispiel vorangehen, um etwaige Anzeigen und Vorwürfe in Bezug auf das Verhalten in der COVID 19 Krise hintanzuhalten.
Für die Bundesliga wird es eine gesonderte Information an die Mannschaftsführer geben, in welcher Form die Meisterschaft weitergespielt wird.

Schreibe einen Kommentar